Beitragsordnung des ASV
Einigkeit 1860/03/06 Süchteln e.V.
Diese Beitragsordnung regelt
alle Eventualitäten, die mit Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Kursgebühren
oder Umlagen etc. zu tun haben.
Auch regelt diese Ordnung
Zahlungsmodalitäten, Befreiungen, Stundungen o.ä.
Entscheidungen zu § 1, Absatz
a, b und d werden von der Mitgliederversammlung getroffen.
Ferner obliegt der
Mitgliederversammlung die grundsätzliche Entscheidung zu Kursgebühren und
abteilungsbezogenen Sonderbeiträgen, die als Zusatzbeitrag zu den unter § 1,
Absatz b aufgeführten Beiträgen zu verstehen sind.
§ 1 Mitgliedsbeiträge
a)
Für jedes neue Mitglied wird eine einmalige Aufnahmegebühr in
Höhe von 6,00 €
erhoben. Diese deckt die
Kosten für die Mitgliederverwaltung, Spielerpässe
usw. und wird mit dem ersten
Beitrag erhoben.
b) Der ASV erhebt von jedem
Mitglied einen monatlichen Beitrag.
Er
beträgt ab 01.07.2009:
Beitragsgruppe
1
Für Mitglieder
unter 21 Jahren: 5,50
€
Das gilt auch für Wehr- und
Zivildienstleistende, Schüler und Studenten
Bis 27 Jahre, sofern jedes
Jahr bis zum 01. Dezember diese Ermäßigung für
Das Folgejahr beantragt und
belegt wird.
Beitragsgruppe 2
Für Erwachsene
ab 21 Jahren: 8,50
€
Beitragsgruppe 3
Förderbeitrag für passive Mitglieder: 3,50
€
Beitragsgruppe 4
Familienbeitrag
(ab 2 Personen, davon mind. 1 Kind oder Eheleute): 14,00 €
Beitragsgruppe
5
Teilnehmer an einem Saisonangebot vom 1.10. eines Jahres bis
zum 31.3.
des Folgejahres zahlen einen
Pauschalbeitrag von: 75,00
€
Eine Aufnahmegebühr wird in Beitragsgruppe 5 nicht erhoben.
Eine Kündigung ist zur Beendigung nicht
erforderlich. Die Mitgliedschaft endet
zum letzten Tag des vereinbarten
Halbjahreszeitraumes.
c) Für Abteilungen mit besonders
hohen Ausgaben je Sportler können Sonder-
beiträge erhoben werden. Die
Höhe der Sonderbeiträge wird von der jewei-
ligen Abteilung
vorgeschlagen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamt-
vorstand.
d) Ferner kann der Verein Umlagen
erheben, wenn diese notwendig werden.
Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.
e) Für spezielle Kurse (besonders
im Breitensport) können nach Bedarf Kurs-
gebühren erhoben werden. Die
Höhe der Kursgebühren wird von der jewei-
ligen Abteilung
vorgeschlagen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamt-
vorstand.
§ 2 Beitragsbefreiungen, Ermäßigungen, Stundungen
a) Der Verein kann
Beitragsbefreiungen, Ermäßigungen, Stundungen ermöglichen.
Hierüber entscheidet im
Einzelfall der Geschäftsführende Vorstand. Ein rechtli-
cher Anspruch hierauf besteht
nicht.
b) Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
c) Besitzer des „Viersenpasses“
(oder ähnliche soziale Angebote, die der ASV mitträgt) erhalten 50% Ermäßigung
auf die anfallenden Beiträge. Hier ist jährlich nachzuweisen (bis zum 01.12.
eines jeden Jahres für das Folgejahr), daß die Gegebenheiten zur Erlangung der
Ermäßigung noch vorliegen.
§ 3 Zahlungsmodalitäten
a) Der gesamte Zahlungsverkehr
wird per Bankeinzugsverfahren vom Verein abgewickelt.
b) Ausnahmen sind nur auf
schriftlichen Antrag im Einzelfall möglich, wenn der Geschäftsführende Vorstand
dies billigt, das jedoch nur, wenn triftige Gründe vorliegen. Einen rechtlichen
Anspruch hierauf gibt es jedoch nicht.
Die entstehenden Kosten für
Rechnungsschreibung oder Mahnung werden pro Vorgang mit 1,50 € festgelegt.
c) Das Mitglied hat die
Möglichkeit, durch wahlweise jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche
Zahlung die Häufigkeit des Einzuges selbst zu bestimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Beitragseinzuges
Der Austritt muß durch
schriftliche Erklärung an den ASV Einigkeit Süchteln, Postfach 12 01 11, 41719
Viersen, oder an die Mitgliederverwaltung vorgenommen werden. Der Austritt kann
mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres durch
das Mitglied oder dessen gesetzlichem Vertreter erfolgen.
Eine Kündigung entfällt für
Mitgliedschaften in der Beitragsgruppe 5.
§ 5 Sonstige Vereinbarungen
Bei Widerruf des Bankeinzuges
oder bei Weigerung der Bank zur Zahlung werden die dann entstehenden Kosten
(die dem Verein von den Banken belastet werden) plus der Mahngebühr per
Rechnung erhoben.
Die vorstehende
Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.04.2010 beschlossen
und tritt am 01.07.2010 in Kraft.