Jugendordnung des ASV Einigkeit 1860/03/06 Süchteln e.V.
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§ 1 |
Name
und Mitgliedschaft |
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Zur „Vereinsjugend“ zählen alle
Mitglieder des ASV Einigkeit Süchteln bis zum vollende- ten 21. Lebensjahr
sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugend der Fachab- teilungen. |
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§ 2 |
Aufgaben |
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1. |
Die
ASV-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet selbst über
die Verwendung ihrer zufließenden
Mittel. |
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2. |
Aufgaben
der ASV-Jugend sind insbesondere: |
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a) |
Förderung des Sports als Teil der
Jugendarbeit |
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b) |
Pflege
der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude |
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c) |
Erziehung
zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der
Gesellschaft |
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d) |
Entwicklung neuer Formen des Sports
und der Bildung zeitgemäßer Zusam- menkunft |
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e) |
Zusammenarbeit mit öffentlichen und
freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen |
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f) |
Pflege der nationalen und
internationalen Verständigung |
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§ 3 |
Organe |
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Organe der
ASV-Jugend sind: der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuss, der Jugendtag der jeweiligen Fach- abteilung, die Jugendfachausschüsse. |
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§ 4 |
Vereinsjugendtag |
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1. |
a) |
Die Einberufungen zum
Vereinsjugendtag sind ordentliche und außerordentli-
che. Der Vereinsjugendtag ist das höchste Organ der
Jugend des ASV Einigkeit Süchteln. |
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b) |
Er besteht aus allen jugendlichen
Mitgliedern im Sinne des § 1 dieser Ordnung und allen innerhalb des
Jugendbereichs gewählten Mitgliedern. |
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2. |
Aufgaben des Vereinsjugendtages sind: |
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- |
Festlegung der Richtlinien für die
Tätigkeit von evtl. Ausschüssen |
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- |
Entgegennahme der Berichte und
Kassenabschlüsse |
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- |
Beratung der Jahresrechnungen und
Verabschiedung des Haushaltsplanes |
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- |
Entlastung des Vorsitzenden m/w |
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- |
Wahl des Vorsitzenden m/w und der
Stellvertreter m/w |
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- |
Wahl von bis zu zwei Beisitzern |
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- |
Wahl der beiden Jugendvertreter |
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- |
Wahl von Delegierten zu Jugendtagen
auf Stadt- und Kreisebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat |
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Beschlussfassung über vorliegende
Anträge |
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3. |
Der ordentliche Vereinsjugendtag
findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom Vorsitzenden
mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Dies geschieht unter Anga- be der Tagesordnung durch
Aushang an den bekannten Stellen wie
Sportstätten, Vereinsheim und Schaukästen, wie auch über die elektronischen
Medien. Auch sollte
versucht werden, dies über die örtliche Presse zu veröffentlichen. |
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4. |
Ein außerordentlicher
Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse dies erfor- dert
oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder im Vereinsjugend- ausschuss
dies schriftlich - unter Angabe von Gründen - beim Vorsitzenden der Ver- einsjugend beantragt |
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5. |
Der Vereinsjugendtag ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn mindestens die Hälfte der
nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungs-
leiter auf Antrag vorher festgestellt wird. |
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6. |
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt
die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, mit Ausnahme von §
8. |
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7. |
Die Mitglieder, die das 12.
Lebensjahr überschritten haben, haben je eine - nicht übertragbare - Stimme. |
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§ 5 |
Jugendtag der jeweiligen
Fachabteilung |
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1. |
Die Jugendtage der Fachabteilungen
(mit mindestens 10 Jugendlichen) sind ordent- liche und außerordentliche. |
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2. |
Aufgaben des
Jugendtages der jeweiligen Fachabteilung:
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Festlegung
der Richtlinien für die Tätigkeit im Jugendtag der jeweiligen Fach- abteilung |
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Entgegennahme der
Berichte und der Kassenabschlüsse |
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- |
Beratung der
Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der
jeweiligen Fachabteilung |
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Entlastung des Vorstands der Jugend
der jeweiligen Fachabteilung |
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- |
Wahl des Vorstands
der Jugend der jeweiligen Fachabteilung |
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- |
Wahl der Delegierten
zum Vereinsjugendausschuss und zu den Jugendtagen außerhalb des Vereins, zu
denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat. |
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Beschlussfassung
über vorliegende Anträge |
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3. |
Der
ordentliche Jugendtag der jeweiligen Fachabteilung findet im ersten Quartal
des Jahres statt und sollte, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des
Vereinsjugendtages, vor dem Termin
des Vereinsjugendtages liegen. Er wird vom Jugendobmann* des jeweiligen Fachjugendtages zwei Wochen vorher
unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Einladung wie unter § 4, Abs. 3). |
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4. |
Ein
außerordentlicher Jugendtag einer Fachabteilung findet statt, wenn das
Interesse der Jugend einer Fachabteilung es erfordert oder wenn mindestens ¼
der stimmbe- rechtigten Mitglieder der jeweiligen
Fachjugend dies schriftlich -
unter Angabe von Gründen - beim Vorsitzenden des Fachjugendtages beantragt. |
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5. |
Der
Jugendtag einer Fachabteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschiene- nen Mitglieder beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn
mindestens die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder
nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher
festgestellt wird. |
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6. |
Bei
Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. |
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7. |
Die Mitglieder der jeweiligen Fachjugend, die das 12.
Lebensjahr überschritten haben, haben je eine - nicht übertragbare - Stimme. |
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8. |
Die
Jugend der Fachabteilungen kann Ausschüsse einrichten, die dem Vorstand bei
Bedarf zuarbeiten. |
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§ 6 |
Vereinsjugendausschuss |
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Der
Vereinsjugendausschuss besteht aus |
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1.1
dem Vorstand der Vereinsjugend: |
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dem
Vorsitzenden m/w |
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einem
1. Stellvertreter m/w |
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einem
2. Stellvertreter m/w |
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bis
zu zwei Beisitzern |
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einem weiblichen
und einem männlichen Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl noch
Jugendliche im Sinne des § 1 dieser Ordnung sind. |
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1.2 dem
erweiterten Kreis der Ausschussmitglieder |
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Dazu
zählen die Jugendobleute* der Fachabteilungen und je ein weiterer
Delegierter. |
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2. |
Der
Vorsitzende m/w des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Ver-
einsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht
volljährig, bestimmt der Jugend- ausschuss ein
volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des
Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. |
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3. |
Der
Vorsitzende ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand und im Vereinsvor-
stand. Der 1.
Stellvertreter ist Mitglied im Vorstand. Die Jugendvertreter werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. |
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4. |
Die
Vorstandsmitglieder des
Vereinsjugendausschusses werden vom
Vereinsju- gendtag, mit
Ausnahme der Jugendvertreter, für drei Jahre gewählt. Die beiden
Jugendvertreter werden für jeweils
ein Jahr gewählt. |
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5. |
In
den Vereinsjugendausschuss kann jedes
Vereinsmitglied gewählt werden, welches das 12. Lebensjahr überschritten hat. |
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6. |
Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem
Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. |
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7. |
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach
Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Hierzu ist eine
schriftliche, telefonische oder auch eine Einladung per E-Mail ausreichend. |
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8. |
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Vereinsjugendaus- schuss Unterausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses. |
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§ 7 |
Wettkampfordnung, Spielordnung |
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Einzelheiten
der Wettkämpfe regeln die Ordnungen der entsprechenden Fachver- bände. |
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§ 8 |
Änderungen der Jugendordnung |
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Änderungen der Jugendordnung
können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem - speziell zu diesem
Zweck einberufenen - außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwe-
senden stimmberechtigten Mitglieder.
Dieser Beschluss muss vom Gesamtvorstand des Vereins getragen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
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§ 9 |
Inkrafttreten |
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Die vorstehende Jugendordnung wurde auf der
Mitgliederversammlung am 25.04.1997 genehmigt und trat am 01.07.1997 in
Kraft. Änderungen wurden bei der Mitglieder- versammlung am
11.04.2008 beschlossen. Die geänderte Jugendordnung tritt am 01.07.2008 in Kraft. |
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* Der Begriff Jugendobleute (bzw. Jugendobmann)
ist der Satzung des ASV Süchteln entnommen und steht gleichbedeutend für
Jugendwart oder Jugendleiter.